FISCHEREISCHEIN
Wer einen hessischen Fischereischein (Jahres-, Fünfjahres- oder Zehnjahresfischereischein) erwerben möchte, muß zuvor die staatliche Fischerprüfung ablegen (§ 28 des Hessischen Fischereigesetzes -HFischG- vom 19.12.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2002).
Die Prüfung selbst ist in der Verordnung über die Fischerprüfung und die Fischereiabgabe vom 19.12.1991, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2005, geregelt.
Der Weg zur Fischerprüfung
– Der Weg zur Fischerprüfung in Hessen besteht aus zwei Abschnitten:
o 1. dem Vorbereitungslehrgang beim Verband
o 2. der staatlichen Prüfung bei der Fischereibehörde.
Der Vorbereitungslehrgang
– Der Vorbereitungslehrgang dauert mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten und umfaßt fünf Sachgebiete:
o 1. Allgemeine Fischkunde
o 2. Spezielle Fischkunde
o 3. Gewässerkunde
o 4. Gerätekunde
o 5. Gesetzeskunde
– Grundlage für die Ausbildung ist das „Heintges Lehr- und Lernsystem“.
– Während des gesamten Lehrgangs besteht Anwesenheitspflicht.
– Der Lehrgang schließt mit einem schriftlichen Test unter prüfungsähnlichen Bedingungen ab. Im Test sind, wie in der späteren staatlichen Prüfung, 60 Fragen aus der rund 650 Fragen umfassenden offiziellen Fragensammlung zu beantworten, und zwar 12 aus jedem Sachgebiet. Das Testergebnis zeigt sowohl dem Prüfungsbewerber als auch dem Ausbilder, ob das Ausbildungsziel erreicht wurde. Ist dies der Fall, erhält der Prüfungsbewerber eine Bescheinigung über die erfolgreiche (!) Teilnahme am Lehrgang. Ist das Testergebnis nicht ausreichend, erhält der Prüfungsbewerber die Möglichkeit zur Nachschulung.
– Die Lehrgangsgebühr beträgt € 120,00. Hinzu kommen Kosten für Lehrgangsunterlagen (Bücher, Fragensammlung, Arbeitsmappen usw.), falls diese gewünscht werden. Welche Unterlagen im einzelnen sinnvoll sind, wird zu Beginn eines jeden Lehrgangs ausführlich erläutert.
Die staatliche Prüfung
– Die Prüfung ist in der Regel bei der Unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Zuständigkeitsbereich (Kreis, kreisfreie Stadt) der Prüfungsbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) hat. Ausnahmen sind möglich (zuständige Behörde fragen) (§ 3 Abs. 1 der VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe).
– Die Unterlagen für die Anmeldung sind bei der zuständigen Unteren Fischereibehörde erhältlich.
– Der Anmeldung sind beizufügen :
o 1. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (§ 5 Abs. 3 der VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe)
o 2. Bescheinigung über die eingezahlte Prüfungsgebühr in Höhe von € 30,- (§ 5 Abs. 2 der VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe)
o 3. polizeiliches Führungszeugnis, falls die Behörde ein solches verlangt (fragen!)
o 4. bei minderjährigen Antragstellern: Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters (§ 5 Abs. 1 der VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe)
– Die Anmeldung zur Prüfung muß der zuständigen Unteren Fischereibehörde mitsamt den erforderlichen Unterlagen spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin vorliegen (§ 5 Abs. 1 der VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe)
– In der Prüfung sind 60 Fragen aus der staatlichen Fragensammlung zu beantworten, und zwar 12 aus jedem Sachgebiet (§ 6 Abs. 2 der VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe).
– Der Prüfling hat die Prüfung bestanden, wenn er mindestens 45 Fragen richtig beantwortet hat. Dabei müssen in jedem Sachgebiet mindestens 9 Fragen richtig beantwortet sein (§ 7 Abs. 2 der VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe).
– Der Prüfling erhält nach erfolgreicher Prüfung ein Zeugnis mit der Bewertung „bestanden“ (§ 7 Abs. 3 der VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe).
– Eine nicht bestandene Prüfung muß vollständig wiederholt werden (§ 9 Abs. 1 der VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe).
– Der Prüfling muß vor jeder Prüfungswiederholung nachweisen, daß er erneut an einem Vorbereitungslehrgang teilgenommen hat (§ 9 Abs. 2 der VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe).
– Die Anzahl der Prüfungswiederholungen ist nicht begrenzt.
Quelle: www.vhsf.de Alle Angaben ohne Gewähr
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Rechtliche Fragen und Grundlagen rund um Jugendangeln
(bezogen auf das hessische Fischereirecht)
§ 25
Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.
(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen, von denen jedoch nur eine den Fischfang mit der Handangel ausüben darf.
(3) Fischereischeine anderer Bundesländer werden dem Fischereischein dieses Gesetzes gleichgestellt.
§ 26
Jugendfischereischein
Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht einer volljährigen Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist, den Fischfang mit einem Jugendfischereischein ausüben.
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Ausübung des Fischfangs durch Kinder
Häufig werden wir gefragt, ob denn die Fischereiausübung durch Kinder unter 12 Jahren grundsätzlich möglich und gesetzlich zulässig sei. Bekanntlich erhalten Kinder unter 12 Jahren in Hessen noch keinen Fischereischein (§ 26 HFischG). Insbesondere Vereine sehen darin ein Hindernis in ihren Bemühungen, den Anglernachwuchs mit der praktischen Fischereiausübung vertraut zu machen.
Dazu ist folgendes zu sagen:
Seit dem 11.11.1951 besteht in Hessen Fischereischeinpflicht ab Vollendung des 12. Lebensjahres. Kinder unter 12 Jahren konnten sowohl früher als auch heute keinen Fischereischein erhalten, eine neue Rechtslage ist also mit dem „neuen“ Fischereigesetz vom 19.12.1990 nicht entstanden.
Dennoch wurden Kinder unter 12 Jahren schon immer von erwachsenen Anglern in der Praxis „angelernt“, und es ist uns niemals(!) ein Fall bekanntgeworden, in dem das zu Problemen geführt hätte. Trotzdem wurde gefordert, das Angeln von Kindern unter 12 Jahren fischereirechtlich zu regeln. Das ist zwischenzeitlich geschehen, indem § 25 Abs.2 HFischG geändert wurde.
Erläuterung zu § 25 Absatz 2 Hessisches Fischereigesetz
Sachverhalt
§ 25 Abs. 2 HFischG lautete bisher :
„Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die einen Fischereiberechtigten, Fischereipächter oder einen von diesen beauftragter Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Fischfang mit der Handangel ausgeübt wird.“
Mit Gesetzesänderung vom 27.12.1994 (GVBl I S. 775) wurde Satz 2 („Dies gilt nicht, wenn der Fischfang mit der Handangel ausgeübt wird“) gestrichen.
Dadurch wurde die sog. „Gehilfenregelung“ gemäß Satz 1 auf den Fischfang mit der Handangel ausgedehnt.
Diese Änderung wurde deshalb vorgenommen, um z.B. die Fälle von „mitangelnden Kindern“ fischereirechtlich abzusichern.
(veröffentlicht in FISCHEREI IN HESSEN 3/1996)
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Zur Fischereiausübung durch Kinder
Die Problematik der Fischereiausübung durch Kinder im nicht-fischereischeinfähigen Alter (das heißt in Hessen: jünger als 12 Jahre) haben wir in FISCHEREI IN HESSEN Nr.3/Oktober 1996 bereits ausführlich erörtert, und zwar im Zusammenhang mit der von uns so bezeichneten „Gehilfenregelung“ (§ 25 Abs.2 HFischG).
Auch in Bayern gab es aus der Anglerschaft Fragen zu diesem Thema, wodurch sich das bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu den nachfolgend abgedruckten Erläuterungen veranlaßt sah. Diese Erläuterungen sind grundsätzlicher Art, so daß sie auch in Hessen anwendbar sind.
Das bayerische Staatsministerium schrieb unter dem Datum 17.06.1997:
„Aus der fischereilichen Praxis ist an uns das Anliegen herangetragen worden, auch Kinder ohne Jugendfischereischein in die Ausübung des Fischfangs einbeziehen zu können. Dazu teilen wir folgendes mit:
Personen, die (…..) den Jugendfischereischein noch nicht erwerben können (Kinder), dürfen unter folgenden Voraussetzungen und Maßgaben an die Angelfischerei herangeführt werden:
1. Verantwortlich muß stets eine volljährige Person sein, die einen Fischereischein besitzt und über die notwendige Autorität verfügt. Diese Person übt den Fischfang im Sinn (des Fischereigesetzes) aus und steht für die Beachtung sämtlicher einschlägiger Regelungen ein.
2. Dem Kind dürfen Handlungen, die seine Einsicht und Befähigung übersteigen, weder ganz noch teilweise überlassen werden; zu gewährleisten ist vor allem der Tierschutz. Deshalb dürfen Kinder nicht tätig werden beim
-Abködern eines lebenden Fischs,
-Betäuben und Töten von Fischen.
3. Im übrigen darf ein Kind im Rahmen seiner Einsicht und Befähigung in die Ausübung des Fischfangs einbezogen werden. Die volljährige Person muß jedoch stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen, so daß sie die Fangtätigkeit ständig „in der Hand“ behält.“
Quelle: www.vhsf.de Alle Angaben ohne Gewähr