Satzung des ASV – Forelle – Massenheim

Angelsportverein Forelle 1982 Massenheim e.V.
Bankverbindung:
Taunussparkasse:
IBAN DE82 5125 0000 0052 0004 59 BIC: HELADEF1TSK

Vereinsanschrift:
Roland Mandrisch
Nürnbergerstr. 12, 65205 Wiesbaden-Delkenheim
Tel.: 0152-28719116

Internet: www.info@asv-forelle-massenheim.de  / www.asv-forelle-massenheim.de

 

V E R E I N S – S A T Z U N G

der ASV Forelle 1982 Massenheim e.V.

vom 06.03.2022

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zugehörigkeit
  • 2 Zweck des Vereins
  • 3 Mitgliedschaft
  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  • 5 Vereinsjugend
  • 6 Ehrenmitglieder
  • 7 Beendigung der Mitgliedschaft
  • 8 Disziplinarmaßnahmen
  • 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
  • 11 Wahlen und Beschlussfassung
  • 12 Vereinsordnungen
  • 13 Vereinsorgane
  • 14 Mitgliederversammlung
  • 15 Vorstand
  • 16 Kassenprüfer
  • 17 Finanzwesen, Mitgliederverwaltung
  • 18 Beitragswesen
  • 19 Haftungsausschluss, Haftung der Amtsträger
  • 20 Protokollierung der Beschlüsse
  • 21 Auflösung des Vereins
  • 22 Datenschutz
  • 23 Gültigkeitsklausel
  • 24 Inkrafttreten
  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zugehörigkeit
  1. Der Verein „ASV Forelle 1982 Massenheim e.V. wurde am 13.03.1982 gegründet.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Hochheim-Massenheim und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden mit der Nr. VR 4063 eingetragen. Gerichtsstand ist Wiesbaden
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein ist Mitglied im Verband Hessischer Sportfischer e.V. und erkennt dessen Satzung an.
  1. Die Geschäftsstelle des Vereins ist die Stelle, an der die tatsächliche Verwaltung des Vereins durchgeführt wird.
  • 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen (Angler), die sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Fischen zu verbreiten und zu verbessern.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. a) die Hege, Pflege und Förderung des Fischbestandes im Allgemeinen, insbesondere aber in den Vereinsgewässern, ferner generell den Umwelt-, Natur-, Landschafts-, Biotop-, Tier- und Artenschutz,
  2. b) die Förderung und Ausübung der waidgerechten Angelfischerei zur Gesunderhaltung, Erholung und Lebensfreude seiner Mitglieder.
  3. c) die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer im Allgemeinen, vornehmlich auf die Vereinsgewässer,
  4. d) die Förderung der Vereinsjugend,
  5. e) die Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Institutionen, die den vorbezeichneten Zwecken förderlich sein können,
  6. f) Beratung der Mitglieder in allen mit der Fischerei und dem Umwelt-, Natur-, Landschafts-, Biotop-, Tier- und Artenschutz zusammenhängenden Fragen sowie deren Fortbildung durch Vorträge, Lehrgänge usw.

(3) Der Verein ist aufgebaut auf eine reine innere Verbundenheit mit der Liebe zur Natur, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie Eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen und Kosten, die ehrenamtlich tätigen Inhabern von Vereinsämtern entstanden sind, werden erstattet.

(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(7) Im Übrigen haben die Mitglieder, die ein Ehrenamt bekleiden, einen Aufwendungsersatzanspruch.

(8) Vom Vorstand können Pauschalen für den Aufwendungsersatz beschlossen werden. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsführung bzw. der Vorstand.

(9) Der Verein ist berechtigt, Erträge ganz oder teilweise Rücklagen (Betriebsmittelrücklagen, Rücklagen im Sinne von der Abgabenordung) zuzuführen, um die satzungsmäßigen, steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

  •  3 Mitgliedschaft

 (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Aktive Mitglieder sind Personen, die den Vereinszweck im Sinne von § 2 Abs. 1 dieser Satzung entsprechend der waidgerechten Angelfischerei ausüben. Passive Mitglieder sind solche, die sich nicht in diesem Sinne betätigen.

(3) Für die Dauer seiner Vereinsmitgliedschaft gehört jedes Mitglied auch den Verbänden an, denen der Verein beigetreten ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt auch die Zugehörigkeit zu den Verbänden.

(4) Über die Neu- bzw. Wiederaufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

  •  4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Antrag an den Verein zu richten, der Vor- und Familienname, Geburtstag und Anschrift enthält. Weitere Details und der Beitragseinzug werden im Aufnahmeantrag geregelt.

Gleichzeitig ist eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass die Satzung des Vereins und die jeweils geltenden Vereinsordnungen ohne Satzungscharakter, wie z.B. die Gewässerordnung, Geschäftsordnung sowie die Datenerhebung anerkannt werden.

(2) Bei Jugendlichen muss der Aufnahmeantrag auch vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.

(3) Mit der Aufnahme akzeptiert das Mitglied die Satzung und die Vereinsordnungen.

(4) Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonstige festgesetzte Beiträge sind nach der Aufnahme für ein Jahr im Voraus zu entrichten.

(6) Die Aufnahme kann, vorbehaltlich einer nachträglichen Ablehnung durch den Vorstand, auch an durch den Vorstand bestimmten Aufnahmestellen erfolgen. Etwaige bereits entrichtete Gebühren und Beiträge müssen, im Falle einer Ablehnung, erstattet werden.

Die Abrechnungsmodalitäten zwischen der Aufnahmestelle und dem Verein bestimmt der geschäftsführende Vorstand.

  • 5 Vereinsjugend

Der Verein unterstützt die Jugendarbeit gemäß den Satzungszwecken nach § 2.

  • 6 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden von Vorstand beschlossen.

  •  7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt (Kündigung) oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch schriftliche Erklärung bis spätestens 4 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres (31.12.) dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht der Austritt nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das ausscheidende Mitglied dennoch die Beiträge und sonstige Leistungen wie auch Arbeitsstunden für das laufende Jahr voll zu entrichten.

(3) Ein Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht bis 31.03. des Kalenderjahres bezahlt hat, ist nach einmaliger, erfolgloser Abmahnung ohne weitere Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen. Hierauf ist in der Mahnung hinzuweisen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Vorstand (§ 15 Abs. 5) kann den Vereinsausschluss beschließen, wenn ein Mitglied

  1. a) gröblich gegen diese Satzung bzw. gegen die fischereilichen Vorschriften (z.B. Landesfischereigesetz, Verbands- oder Vereinsordnungen, Beschlüsse der Vereinsorgane) oder gegen die Grundsätze der Fischwaidgerechtigkeit verstoßen hat oder,
  2. b) dem Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig einen erheblichen materiellen oder ideellen Schaden zugefügt oder,
  3. c) Anlass zu erheblichen oder wiederholten Streitereien gegeben und den Vereinsfrieden nachhaltig gestört oder,
  4. d) vor oder nach seiner Aufnahme ehrenrührige oder strafbare Handlungen von Bedeutung begangen hat.

(5) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied mit einer Einlassungsfrist von mindestens 2 Wochen Gehör zu gewähren. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.

Erscheint das Mitglied trotz schriftlicher Einladung zur Anhörung nicht, kann auch ohne ihn verhandelt werden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

(6) Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(7) Über den Ausschluss eines Mitgliedes, welches gleichzeitig Organmitglied (§ 11/13) ist, entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz und massiver Vereinsschädigung ist sofortige Suspension durch Vorstandsbeschluss, bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung, möglich.

(8) Austritt und Ausschluss aus dem Verein lassen die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Kalenderjahr, in welchem die Mitgliedschaft beendet worden ist, unberührt.

(9) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere, Vereinsabzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.

  •  8 Disziplinarmaßnahmen

(1) Statt eines Ausschlusses (§ 7 Abs. 4) kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied, nach dessen vorheriger Anhörung, eine oder mehrere der in Absatz 2 genannten Maßnahmen verhängen.

(2) Folgende Maßnahmen können verhängt werden:

  1. a) mündliche oder schriftliche Ermahnung
  2. b) Verweis mit oder ohne Auflagen
  3. c) Zahlung von Geldbußen bis zu 250 €
  4. d) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Fischereierlaubnis für alle oder nur für bestimmte Vereinsgewässer für die Dauer von bis zu zwölf Monaten
  5. e) Aberkennung von Vereinsämtern auf Zeit oder für dauernd.

(3) Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist eine Berufung nur durch die Mitgliederversammlung zulässig.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber endgültig.

Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen von der Anrufung der Mitgliederversammlung keinen Gebrauch, wird die Entscheidung des Vorstandes rechtskräftig.

  •  9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder (aktive, passive Mitglieder und- jugendliche Mitglieder) haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Vereinssatzung ist zu befolgen, gefasste Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes sind auszuführen und die Bestrebungen des Vereins sind nach besten Kräften zu unterstützen.

(3) Alle aufgenommenen Mitglieder ohne vorhandene Fischerprüfung müssen spätestens nach Ablauf eines Jahres die Fischerprüfung ablegen um als aktives Mitglied zu gelten. Wird in diesen Zeitraum nach der Aufnahme keine Fischerprüfung abgelegt, so wird das Mitglied automatisch als passives Mitglied eingestuft.

(4) Aktive Mitglieder sind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. a) das Fischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen (u. a. Gewässerordnung, Beschlüsse der Mitgliederversammlung) auszuüben,
  2. b) den Aufsichtspersonen und Gewässerwarten sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen
  3. c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
  4. d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.

(6) Aktive Mitglieder haben jährlich Arbeitsstunden zu verrichten. Die Anzahl der zu leistenden Stunden werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(7) Der jährlich übergebene Arbeitsstundennachweis ist bis zum 15.01. des darauffolgenden Jahres, ausgefüllt und abgezeichnet einem Vorstandsmitglied zu übergeben oder an die Geschäftsadresse zu schicken. Für nicht geleistete Stunden wird eine, von der Mitgliederversammlung festgelegte Gebühr, erhoben.

(8) Die Mitgliedsbeiträge, Umlagen oder sonstige Beträge sind jährlich im Voraus, spätestens bis zum 31.3., für das laufende Geschäftsjahr, zu entrichten.

(9) Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige Verpflichtungen nicht nachgewiesen werden können.

  •  10 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Aktiven Mitglieder des Vereins.

  •  11 Wahlen und Beschlussfassung

(1) Mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Vereinsauflösung werden alle übrigen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigte Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Unter der Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu verstehen. D.h., es werden nur die abgegeben gültigen JA- und NEIN-Stimmen berücksichtigt; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(2) Satzungsänderungen, hierzu zählen auch Änderungen des Vereinszwecks, können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Das Verfahren bei Vereinsauflösung ist in § 21 geregelt.

(4) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn die Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten dies beschließt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Für Wahlen gelten die Absätze 1 und 4 sinngemäß.

(6) Sind für ein Amt mehrere Kandidaten wirksam vorgeschlagen, erfolgt ein Wahlgang, in welchem jeder Stimmberechtigte einen Kandidaten wählt. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl; gewählt ist der Kandidat, der die meisten abgegebenen Stimmen erhalten hat.

(7) Bei Neuwahlen lässt der Versammlungsleiter einen Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern, von der Versammlung bestimmen. Der Wahlausschuss bestimmt selbst seinen Wahlausschussleiter, der die Neuwahlen leitet.

  •    12 Vereinsordnungen

Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen für folgende Bereiche zu beschließen:

  1. a) Gewässerordnung
  2. b) Ehrungsordnung
  3. c) Geschäftsordnung

Die Vereinsordnungen sind den Vereinsmitgliedern bekanntzugeben; mit der Bekanntgabe treten sie in Kraft.

  •  13 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der geschäftsführende Vorstand (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender sowie Kassierer)
  3. c) der erweiterte Vorstand: Gewässerwart, Orgaleiter, mit Beisitzern
  4. d) die Kassenprüfer
  5. e) der Jugendwart
  6. f) die Repräsentanten und Pressesprecher
  • 14 Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung) kann nur Beschlüsse fassen, deren Gegenstand den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben worden ist (Mitgliedschaftsrechte).

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass die Behandlung weiterer, vereinsbezogener Angelegenheiten, ohne Beschlussfassung, auf die Tagesordnung gesetzt wird.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (ohne Beschlussfassung), die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 11 Abs. 1).

(4) Anträge auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des Vereins können nicht als nachträgliche Anträge zur Tagesordnung gestellt werden.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen bzw. (noch) Anwesenden beschlussfähig. Bei Vereinsauflösung gilt § 21.

(6) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Zu ihr ist durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden mindestens 28 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe:

  1. a) den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen,
    die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
    den Haushaltsplan für das laufende Jahr zu genehmigen,
    die Höhe des Jahresbeitrages und der Umlagen festzusetzen
  2. b) nach Ablauf der Wahlperiode die Mitglieder des Vorstandes zu wählen.
    Jedes Vorstandsmitglied (§ 15 Abs. 1) ist einzeln zu wählen.
  3. c) zwei Kassenprüfer im Abstand von jeweils einem Jahr zu wählen. Die Prüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl der Prüfer ist mit mindestens einjähriger Unterbrechung statthaft.
  4. d) Fachwarte zu wählen
  5. e) die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten und festzulegen
  6. f) Satzungsänderungen zu beschließen
  7. g) Vereinsordnungen zu beschließen, sofern die Satzung hierfür nicht ein anderes Organ bestimmt (Vorstand)
  8. h) Nach Anhörung der Berichte erteilt sie dem Vorstand die Entlastung

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen zu Absatz 4 bis 8.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden.

  •  15 Vorstand

(1) Der Vorstand (Absatz 5) führt und verwaltet den Verein entsprechend den Bestimmungen der Satzung und der Vereinsordnungen, sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(2) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Grundstücksgeschäften und zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen muss.

Bei Geschäften mit einem Wert von über 2.000 € ist ein Beschluss des erweiterten Vorstandes erforderlich; dies gilt nicht für Zahlungsverpflichtungen aus Verbandsbeiträgen und für den Fischbesatz.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

Im Innenverhältnis dürfen der 2. Vorsitzende und der Kassierer ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

(4) Zum erweiterten Vorstand zählen alle Vorstandsfachmitglieder (Absatz 5), deren gewählte Beisitzer und alle übrigen gewählten Fachwarte.

Die gewählten Stellvertreter sowie alle nicht in Absatz 5 genannten Fachwarte, werden auf Weisung des Vorstandes tätig.

(5) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus

Vorstand:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassierer

Erweiterter Vorstand:

  1. dem Schriftführer
  2. dem Jugendleiter
  3. dem Gewässerwart mit 2 Beisitzer
  4. dem Orgaleiter mit 2 Beisitzer
  5. dem Repräsentanten u., Pressesprecher

Personalunion ist möglich. Die Ämter des BGB-Vorstandes (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassierer) dürfen nicht in Personalunion ausgeübt werden.

(6) Für die Beschlussfassung im Vorstand gelten § 11 Abs. 1 und 4 und § 14 Abs. 5 sinngemäß.

(7) Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

(8) Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes gerichtet sein.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben so lange im Amt bis die Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann Mitglieder kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung für ein Amt einsetzen.

  • 16 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer werden abwechselnd jedes Jahr durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Rechnungslegung des Vereins auf ihre formelle und materielle Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnung sowie Soll und Haben der baren und unbaren Geldbestände zu prüfen. Das Ergebnis ist in einem Prüfbericht festzuhalten.

Sie haben das Prüfergebnis der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) mitzuteilen und die Entlastung des Vorstandes – zu beantragen.

  • 17 Finanzwesen, Mitgliederverwaltung

(1) Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassierer, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist.

Die Mitgliederverwaltung (Ein- und Austritte, Beitragszahlung, Adressverwaltung) obliegt dem Kassierer

(2) Der Jahresabschluss ist vom Kassierer rechtzeitig zu erstellen.

(3) Der Kassierer ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem durch dieses beauftragte Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.

(4) Die Jugend des Vereins führt der Jugendwart und entscheidet über die ihr durch den Haushaltsplan des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen dieser Satzung unter der Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

  • 18 Beitragswesen

(1) Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

(2) Neu aufgenommene Mitglieder zahlen zusätzlich eine Aufnahmegebühr.

(3) Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.

(4) Die Höhe der in Absatz 1 bis 3 bezeichneten Beträge wird durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) festgelegt.

(5) Der Vorstand kann für bestimmte Personengruppen Ermäßigungen, Stundungen und Sonderbeiträge festsetzen. Begründete Stundungs- oder Erlassgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand einzureichen.

  •  19 Haftungsausschluss, Haftung der Amtsträger

(1) Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports (z.B. Fußball) und des Fischens, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins, bei Veranstaltungen des Vereins oder bei sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeiten erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

(2) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur der Verein mit seinem Vermögen, nicht die Mitglieder mit Ihrem Privatvermögen. Mit einer Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf Vereinsvermögen erworben.

  • 20 Protokollierung der Beschlüsse

Über jede Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung/Sitzung sowie alle Anträge, Abstimmergebnisse, Beschlüsse und Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

  • 21 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung (außerordentliche Mitgliederversammlung) beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, da weniger als 4/5 der Mitglieder erschienen sind, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen haben.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Unterstützung von Personen, die im Sinne des § 53 AO  1977 bedürftig sind.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

  • 22 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person bei der Aufnahme als Mitglied gespeicherten Daten, auf Berichtigung, wenn sie unrichtig sind, und auf Löschung, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein hinaus.

  • 23 Gültigkeitsklausel

Sollten einzelne Punkte in der Satzung nicht rechtskonform sein, so bleiben alle anderen Punkte der Satzung hiervon unberührt. Die rechtsungültigen Inhalte sind durch rechtskonforme Inhalte zu ersetzen. Die Anfechtung der Satzung nach BGB bleibt unberührt.

  • 24 Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06.03.2022 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Frühere Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft

Hochheim-Massenheim, den 06.03.2022

                                        

 

            Vorsitzender                       stellv. Vorsitzender                 Kassierer

              

            R. Mandrisch                       S. Möck                                      V. Könen

 

           

 

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